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VG Ansbach, 21.01.2015 - AN 1 K 12.01968 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Unterhaltsbeitrag des nachgeheirateten Witwers; kein Abzug eines Versorgungsausgleichs nach § 1587b BGB vom anrechenbaren Erwerbsersatzeinkommen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unzulässigkeit des Abzug eines Versorgungsausgleichs vom anrechenbaren Erwerbsersatzeinkommen bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags eines nachgeheirateten Witwers
- rewis.io
Versorgungsausgleich, Erwerbsersatzeinkommen, Unterhaltsbeitrag, Witwer, Versorgungsbezüge, Versorgungskürzung, Anrechnungsregelung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 21.01.2015 - AN 1 K 12.01968
- VGH Bayern, 24.10.2016 - 3 ZB 15.419
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 41.98
Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe, Anrechnung von …
Auszug aus VG Ansbach, 21.01.2015 - AN 1 K 12.01968
Der Dienstherr dürfe vielmehr seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansehen (st. Rspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, 2 C 41/98 m.w.N.). - BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 54.88
Beamtenversorgung - Versorgungsausgleich - Rentenminderung - Anrechnung auf den …
Auszug aus VG Ansbach, 21.01.2015 - AN 1 K 12.01968
Denn nach Art. 85 Abs. 1 Satz 4 BayBeamtVG bleiben Rentenminderungen, die auf einem nach § 1587b BGB durchgeführten Versorgungsausgleich beruhen, bei der Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag unberücksichtigt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31.5.1990, 2 C 54/88, zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG). - BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 8.87
Beamtenversorgung - Nachgeheiratete Witwe - Unterhaltsbeitrag - Finanzieller …
Auszug aus VG Ansbach, 21.01.2015 - AN 1 K 12.01968
Denn eine Berücksichtigung der höheren oder geringeren individuellen finanziellen Bedürftigkeit der Hinterbliebenen sei für die Bestimmung der Höhe der Versorgung dem Beamtenversorgungsrecht fremd (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.1989, 2 C 8/87).